Bevor Autofahrer die Spur wechseln oder abbiegen heißt es: Blinker setzen, Blick in den Innenspiegel, Außenspiegel, Schulterblick und nochmal der Blick in den Außenspiegel. Diese Reihenfolge gewährleistet die Sicherheit im Straßenverkehr. Doch was, wenn der Außenspiegel kaputt ist? Ist das Fahren dennoch erlaubt?
Sowohl der Rückspiegel als auch die Außenspiegel sind sicherheitsrelevante Fahrzeugteile, deren Anbringung rechtlich geregelt ist. Laut §56 der StVZO heißt es: Kraftfahrzeuge müssen nach Maßgabe der Absätze 2 bis 3 Spiegel oder andere Einrichtungen für indirekte Sicht haben, die so beschaffen und angebracht sind, dass der Fahrzeugführer nach rückwärts, zur Seite und unmittelbar vor dem Fahrzeug – auch beim Mitführen von Anhängern – alle für ihn wesentlichen Verkehrsvorgänge beobachten kann.
Bei Fahrzeugteilen, die außen angebracht sind, kommt es immer wieder vor, dass diese beschädigt werden. Gerade Außenspiegel werden besonders gerne im Vorbeifahren mitgerissen. Ist das der Fall, stellt sich die Frage: Muss das Auto stehen gelassen werden? Die Antwort lautet: nein! Autofahrer dürfen trotzdem fahren, müssen in einer solchen Situation jedoch aufmerksamer sein als sonst. Der tote Winkel muss stets im Auge behalten werden, um Gefahren auszuschließen und zu vermeiden.
Autofahrten mit einem kaputten Außenspiegel können mit einem Bußgeld bestraft werden.
Ist der Außenspiegel kaputt, jedoch nicht komplett abgefahren, kann dieser mit Klebeband befestigt werden. Auf diese Lösung ist aber nur zurückzugreifen, wenn die Gefahr ausgeschlossen werden kann, dass sich der Spiegel während der Fahrt löst. Eine weiter Option für den Fall, dass der Außenspiegel kaputt ist, sind Notfallspiegel. Dabei handelt es sich um witterungsbeständige Hüllen mit integriertem Spiegel, die über den kaputten Außenspiegel gezogen werden.
Beide Beispiele sind jedoch nur temporäre Lösungen. Um wieder eine zuverlässige Rundumsicht zu haben, sollte man den Außenspiegel reparieren lassen.
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